Vereins-Satzung


vom 23 September 1995

 
§ 1 Name und Sitz des Vereins:

der Verein führt den Namen:
und hat seinen Sitz im Erholungszentrum Waldbad Weixdorf e.V.

Waldbad Weixdorf
Zum Sportplatz 1a
01108 Dresden-Weixdorf

Flurstück Nr. 202
Gemarkung:
Lausa mit Friedersdorf

Der Verein wurde am 12. November 1993 unter der Registriernummer 1997
beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
Der Verein ist politisch, rassig und glaubensmäßig neutral.
Er ist nicht Mitglied einer anderen Vereinigung.
Er dient keinem wirtschaftlichem Zweck, sondern dem Gemeinwohl.


§ 2 Zweck und Ziel des Vereins:

1. Der Verein Erholungszentrum Waldbad Weixdorf e.V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss  von Bürgern, welche auf der Grundlage von Pacht-, Miet- oder Nutzungsverträge mit dem Betreiber des Waldbades  im Waldbad Weixdorf mittels privat bebauter Flächen oder betreibereigene Mietbauten nutzen. Der Zweck der Nutzung muss einer Gestaltung der Freizeit und Erholung dienen.
2. Der Verein dient der Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erreichung gemeinsamer Ziele, die erlangt werden durch:
a) Umweltbewusste Hege und Pflege des anvertrauten Territoriums für das Gemeinwohl.
b) Unterstützung zur Erhaltung und Verbesserung des Landschaftsbildes.
c) Mithilfe bei der Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse zur Gesunderhaltung der Biozöse im Waldbad und im Landschaftsschutzgebiet Dresdner Heide.
d) Mitarbeit bei der Erhaltung und Ausbau des Waldbades und dessen Einrichtung zum Zweck der Erholung aller Gäste des Waldbades.
e) Gegenseitige Hilfe und Unterstützung.
f) Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zum öffentlichen Badebetrieb.
 

Die vorliegende Satzung:

§ 3 Mitgliedschaft:

1. Mitglied können alle volljährigen, natürlichen Personen werden.
2. Der Beitritt erfolgt auf Antrag.
3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Eintrittsgbühr und unterschriftlicher Anerkennung der Satzung wirksam.
4. Jedes Mitglied entrichtet einmalig eine Eintrittsgebühr von 10,- ¤uro. Der jährliche Pflichtbeitrag wird in einer von der Mitgliederversammlung aufgestellten Betragsordnung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich bis zum 31. Mai zu entrichten. Von den Mitgliedern können Umlagen oder sonstige Leistungen gefordert werden. Über die Art und Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen sind einklagbar.
5. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist nicht Übertragbar. Familienangehörige können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, ohne Stimmrecht. Die Übertragung der Mitgliedschaft innerhalb der Familie kann in Ausnahmefällen der Vorstand beschließen.
6. Das Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt muss schriftlich angezeigt werden und erfolgt mit Beendigung des Geschäftsjahres. Eine Erstattung eingebrachter Leistungen erfolgt nicht. Mit dem Austritt verliert das Mitglied alle Rechte und Pflichten des Vereins.
7. Ein  Ausschluss aus dem Verein, kann dann erfolgen, wenn eine Schädigung der Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder begangen wurde. Der Vorstand hat zu prüfen und zu entscheiden. Dem Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren.
8. Auf Antrag des Vorstandes und von Mitgliedern gegenüber des Vorstandes, kann die Mitgliederversammlung Mitglieder wegen einfacher Verstöße mit Auflagen belegen. Das Mitglied ist vorher zur Sache zu hören.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1. Die Rechte und Pflichten stehen im Zusammenhang mit den Miet-, Pacht- und Nutzungsverträgen sowie der jeweils gültigen Badordnung.
2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes anzuerkennen und aktiv für eine Erfüllung zu wirken.
4. Die anteiligen Aufgaben zur pflegerischen und landschaftlichen Gestaltung der Anlagen im Waldbad Weixdorf, einschließlich der vom Vorstand geplanten sonstigen Vorhaben und Leistungen auszuführen.
5. Alle Mitglieder sollen sich in allen Fragen der Erholung, dem Gemeinwohl und dem gemeinschaftlichen Zusammenleben verpflichtet fühlen. Entstehende Probleme und Streitigkeiten sollen durch das Bemühen des Vorstandes gemeinschaftlich mit den Mitgliedern geklärt werden.
6. Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich mit allen das Erholungszentrum betreffenden Fragen an den Vorstand zu wenden, Vorschläge zu unterbreiten und sachlich-kritische Hinweise zu geben, sowie eigene Gedanken, auch solche zur persönlichen Mitarbeit, darzulegen.
7. Persönliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem Pacht-, Miet-, Nutzungsvertrag, sowie der Badordnung, Stadtordnung der Stadt Dresden, wo diese zutrifft, werden durch diese Satzung nicht berührt.


§ 5 Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
 

§ 6 Die Mitgliederversammlung:

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht in der Verantwortung des Vorstandes liegen, durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung geregelt. Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ.
2. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht in der Verantwortung des Vorstandes liegen, durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung geregelt. Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ.
3. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass die zum Beschluss vorgelegten Angelegenheiten oder Erklärungen den Mitgliedern mündlich oder schriftlich verständlich gemacht werden und diese sich dazu äußern können.
4. Gültig wird der Beschluss, wenn die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder zugestimmt hat.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich durch Aushang einberufen. Sie soll mindestens 21 Tage vorher mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden. In der Regel ist eine Mitgliederversammlung im Kalenderjahr erforderlich.
6. Die Mitgliederversammlung kann auch mit Nennung von Gründen beim Vorstand beantragt werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder das verlangt.
Der Vorstand sichert, dass in der Mitgliederversammlung eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll ausgefertigt werden. Das Protokoll muss alle Rechtsfragen, Anträge, Diskussionsbeiträge und Abstimmungsergebnisse enthalten. Beschlüsse sollen als gesondertes Protokoll mit Urkundencharakter geführt werden.


§ 7 Der Vorstand:

1. Der Verein wird durch einen gewählten Vorstand geleitet und im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
2. Die Bestellung des erweiterten Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern. Dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer (1. Stellvertreter), dem Kassenwart (2. Stellvertreter) und einem weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden. Jeweils zwei vertreten den Verein.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamtvorstand getrennt nach gesetzlichem Vorstand (§ 26 BGB) und erweiterten Vorstand.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes verpflichten sich, die ihnen durch diese Satzung und den bürgerlichen Rechtspflichten übertragenen und übernommenen Aufgaben gewissenhaft und zum Wohle der Gesellschaft unentgeltlich zu erfüllen.
6. Rechtsgeschäfte und Verträge, sowie andere rechtswirksame Entscheidungen sind den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.
7. Der Vorstand hat bei seinen Entscheidungen und Beschlüssen stets die rechtlichen Konsequenzen, die sich insbesondere aus § 662 und ff BGB ergeben, zu beachten.
8. Der Gesamtvorstand arbeitet nach den Rechtsvorschriften dieser Satzung und einer von der Mitgliederversammlung zu bestätigenden Geschäftsordnung.
Insbesondere sind  zu befolgen:
a) Führen eines Mitgliedernachweises.
b) Verwalten der finanziellen Mittel des Vereins über ein Bankkonto. Die Finanzbewegungen sind in Sachgebieten zu verwalten und Einnahmen und Ausgaben exakt nachzuweisen.
c) Der Vorstand ist berechtigt aus finanziellen Mitteln Geschäftskonten zu begleichen.
d) Der Vorstand legt in eigener Zuständigkeit fest, für welche Aufgaben und Problemkreise Arbeitsgruppen oder Kommissionen zu bilden sind. Hier ist zu sichern, dass geeignete  Mitglieder aktiv mitarbeiten.
e) Grundlegende Veränderungen durch den Betreiber des Waldbades  sind vom Vorstand im Sinne der Mitglieder zu behandeln. Eine Mitwirkung des Vereins, als Interessenvertreter, ist unbedingt zu erreichen.
f) Der Vorstand legt in jeder Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
9. Die Beschlussfassung des Vorstandes regelt sich nach den für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins geltenden Vorschriften. Es gilt die einfache Mehrheit.
10. Der gewählte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können jederzeit durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierzu müssen jedoch wichtige Gründe für einen Widerruf vorliegen. Solche Gründe können sein: Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder ähnliche.
11. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
 

§ 8 Der Kassenprüfer:

1. Der Verein wählt einen Kassenprüfer.
2. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein oder eine andere Funktion im Verein ausüben. Er unterliegt keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
3. Der Kassenprüfer hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, Kontrollen der Kasse und des Bankkontos sowie des Belegwesens vorzunehmen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
4. Der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Prüfungsbericht vorzulegen.
 

§ 9 Auflösung des Vereins:

1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden.
2. Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer besonders hierfür einzuberufenden Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte aller Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder erforderlich.
3. Das Restvermögen ist ein Jahr nach Ablösung aller Verbindlichkeiten an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen auszuzahlen.


§ 10 Schlussbestimmungen:

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ausgaben, die Mitglieder bei der Ausübung ihres Auftrages entstehen, sind an Hand von Belegen abzurechnen und zu erstatten.
2. Alle Funktionen sind ehrenamtlich. Es werden Aufwandsentschädigungen gezahlt, nach vorgelegten Belegen.
3. Für Rechtsprobleme, die in dieser Satzung nicht angesprochen sind, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch. Insbesondere die §§ 21 bis 79.
4. Der Gerichtsstand des Vereins ist das Amtsgericht Dresden.
5. Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.05.2005 in Weixdorf angenommen. Damit tritt die Satzung vom 23. September 1995 außer Kraft.
 

Erholungszentrum Waldbad Weixdorf e.V.
der Vorstand